Abgrenzung zwischen Befunderhebungsfehler und Diagnosefehler bei Schlaganfallpatienten:

Erkennt ein Arzt, dass das unklare klinische Beschwerdebild des Patienten umgehend weitere diagnostische Maßnahmen (hier: Hirndiagnostik) erfordert, verschiebt er die wegen unzureichender Ausstattung der Klinik erforderliche Verlegung in ein ausreichend ausgestattetes Krankenhaus aber auf den nächsten Tag, liegt ein Befunderhebungsfehler, nicht aber ein Diagnosefehler vor.

BGH, Urt. V. 21.01.2014- VI ZR 78/13

Wirksamkeit einer Einwilligungserklärung bei unangekündigter Operation durch Chefarztvertreter trotz vereinbarter Chefarztbehandlung:

Vereinbart der Patient vor einem geplanten Heileingriff gegen zusätzliches Honorar die Behandlung durch den Chefarzt der Klinik, so ist seine Einwilligungsaufklärung auf die Durchführung der Operation durch den Chefarzt persönlich beschränkt (vgl. BGH, Urt. V. 111.05.2010 - VI ZR 252/08 Rn.7).

Wird die Operation in einem solchen Fall durch einen selbst vorher namentlich aufgelisteten, Vertreter des Chefarztes durchgeführt, so ist der Eingriff mangels Einwilligungsaufklärung gleichwohl rechtswidrig, wenn nicht der Patient zuvor von der - tatsächlich bestehenden und der Behandlungsseite nachzuweisenden - unvorhergesehenen Verhinderung des Chefarztes informiert worden ist.

OLG Braunschweig, Urt. V. 25.09.2013 - 1 U 24/12